Besondere Bestimmungen für Kinder und nicht-mündige Personen
Kinder müssen ab Geburt einen eigenen Ausweis durch ihre gesetzlichen Vertreter beantragen lassen. Zudem wird, ebenfalls ab Geburt, ein Foto verlangt. Auch wenn das Gesicht eines Babys noch nicht so aussagekräftig ist wie dasjenige eines Erwachsenen und sich auch rasch ändert, hat es dennoch bereits einige gut sichtbare Merkmale wie die Position der Ohren, die Augenform, usw. die einen Beitrag zur Identifikation leisten können. Die Identifikation von Kindern ist wichtig, z. B. um Kindesentführungen und Kinderhandel besser bekämpfen zu können. Weitere Angaben zur Qualität des Fotos finden Sie in der „Fotomustertafel“.
Bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, wird die Unterschrift weggelassen und bei Minderjährigen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird auf die Erfassung von Fingerabdrücken verzichtet.
Minderjährige und Bevormundete müssen für die Beantragung eines Ausweises in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertretung erscheinen. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, genügt in der Regel für die Beantragung eines Ausweises die Unterschrift eines sorgeberechtigten Elternteils. Kann die Zustimmung des andern Elternteils nicht ohne weiteres vermutet werden, muss die ausstellende Behörde die Unterschrift beider Elternteile einholen.
Um einer allfälligen Entführung eines Kindes vorzubeugen, muss die zuständige ausstellende Behörde (kantonale Passstelle oder Schweizer Vertretung im Ausland) über die Befürchtung einer Entführung durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin so rasch als möglich informiert werden. Sobald die ausstellende Behörde Kenntnis davon hat, wird sie einem Ausweisgesuch nur mit der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile Folge leisten.
Es versteht sich von selbst, dass die Informationen durch die Behörden mit grösster Diskretion behandelt werden.
