Kriterien für digitale Fotos
Ausweise für Schweizer Staatsangehörige. Verordnung des EJPD AS 2010
1 Sofern die ausstellende Behörde das Mitbringen von Fotos zulässt, muss dieses auf einem unverschlüsselten und nicht gegen Zugriff geschützten USB-Stick (Filesystem FAT 32) in einem separaten Verzeichnis gespeichert sein. Die ausstellenden Behörden haften nicht für allfällige Datenverluste auf dem USB-Stick.
2 Die Fotografie muss als Graustufenbild (8 Bit/Pixel) im Format JPEG6 mit Kompression mit hoher Qualität (Dateigrösse ca. 700 kB) und Baseline (Standard)-Format beigebracht werden. Sie darf nicht retouchiert sein.
3 Mit Ausnahme der Anforderungen betreffend Format müssen die Vorgaben der Fotomustertafel nach Artikel 13 eingehalten werden.
4 Es gelten folgende Anforderungen bezüglich Format:
a. Die Grösse des Bildes muss 1980 x 1440 Pixel (Höhe x Breite) betragen;
b. Der Augenabstand (Pupille zu Pupille) muss zwischen 15 und 20 Prozent der Bildbreite betragen;
c. Die Augen müssen im Bereich von 50–70 Prozent der Bildhöhe, gemessen vom unteren Bildrand, liegen.
5 Die mitgebrachte Fotografie wird mit einem vor Ort erfassten Bild verifiziert und im System nachbearbeitet. Es besteht kein Anspruch auf Verwendung der Fotografie, wenn diese nicht alle Anforderungen erfüllt.
6 Das Mitbringen einer Fotografie hat keine Gebührenreduktion zu Folge. Der antragstellenden Person wird kein Ersatz für ihre Auslagen erstattet.
