Identitätskarte

Die Identitätskarte (IDK) in Kreditkartenform wurde ab 1. Juli 1994 zunächst in einer Pilotphase und dann am 1. Januar 1995 definitiv eingeführt. Mit der Einführung des Passes 03 am 1. Januar 2003 wurde die IDK leicht überarbeitet. Das so genannte Kinegramm ist nun im Kartenkörper integriert und damit besser geschützt. Anstelle der Augenfarbe ist heute das Geschlecht vermerkt und anstelle von «Schweizer Bürgerin» oder «Schweizer Bürger» steht lediglich die Nationalität «Schweiz».
Wie der Pass 03 enthält die IDK eine maschinenlesbare Zone (MRZ). Sie ist unten auf der Rückseite positioniert. Analog zum Pass 03 ist auch hier das Bild mit einem Laser eingebrannt. Die IDK ist zusammen mit dem Pass 03 im Kombi-Angebot erhältlich.
Beim geplanten E-Pass 10 können Bürgerinnen und Bürger vom preisgünstigen Kombiangebot profitieren, sofern sie Pass und Identitätskarte zusammen beantragen (siehe „Kombiangebot“).
Angepasst wird mit dem revidierten Ausweisgesetz das Ausstellungsverfahren für die IDK. Nach einer Übergangsfrist von maximal zwei Jahren werden neu die Kantone statt die Gemeinden auch die Anträge für die IDK entgegennehmen, nicht nur jene für den Pass. Damit wird der Ausstellungsprozess für beide Ausweise zusammengelegt, wodurch Kosten eingespart und die Gebühren für Pass und IDK tief gehalten werden können.
Sie wird – je nach Kanton – entweder wie bis anhin bei der Wohnsitzgemeinde oder bei der kantonalen Passstelle beantragt. Wie Ihr Wohnsitzkanton dies handhabt, erfahren Sie via Adressen der Passbüros.
Wenn Sie die IDK bei der Gemeinde beantragen, müssen Sie mit einem ausweiskonformen Foto (siehe unter Stichwort „Fotomustertafel“) bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohnsitzgemeinde persönlich vorsprechen. Sie müssen dabei Ihre Identität nachweisen können. Eine allfällige alte IDK muss durch die Gemeinde entwertet werden. Wenn sie die alte Karte bis zum Eintreffen der neuen noch benötigen, kann die Zustellung der neuen an die Einwohnerkontrolle erfolgen, wo Sie diese gegen Abgabe der alten IDK abholen können. Andernfalls kann Ihnen die Karte mit eingeschriebener Post zugestellt werden.
Von der persönlichen Erscheinungspflicht kann nur in Fällen von schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen und unzumutbar langen Wegen im Ausland abgewichen werden. Über Ausnahmen im Ausland entscheidet die zuständige Schweizer Vertretung. Für Kinder, Minderjährige und Bevormundete gelten besondere Bestimmungen.
Falls Ihnen die IDK durch Diebstahl oder Verlust abhanden gekommen ist, müssen Sie zusätzlich einen Polizeirapport mitbringen (siehe unter „Ausweisverlust“).
